Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Einzelhandelsgeschäft mit gebrauchten Kraftfahrzeugen (vornehmlich Unfallwagen). Sie veräußerte Fahrzeuge an Ausländer, die sich die Wagen im Geschäftslokal der Klägerin aussuchten und gegen Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes bar bezahlten. In dem Kaufvertrag vermerkte die Klägerin jeweils aus dem vorgelegten Paß Namen, Anschrift und Paßnummer des Käufers sowie den Empfänger der später zu erstattenden Mehrwertsteuer. In den hier streitigen Verkaufsfällen gelangten die Fahrzeuge "durch Einschaltung eines Spediteurs" über das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ins Ausland. Nach Erhalt der Ausfuhrerklärungen bzw. Speditionsbescheinigungen, in denen die Ausfuhr der Fahrzeuge bescheinigt wurde, erstattete die Klägerin den Käufern die Mehrwertsteuer. Bestätigungen der Grenzzollstelle oder einer ausländischen Zollstelle über die Identität des ausländischen Abnehmers (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. f der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - 2. UStDV - vom 11. Oktober 1967, BGBl I 1967, 980, BStBl I 1967, 364, in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der 2. UStDV vom 17. April 1972, BGBl I 1972, 611, BStBl I 1972, 276) liegen nicht vor. Solche Bestätigungen hielt der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) deswegen für erforderlich, weil es sich bei den Verkäufen um "Exporte über den Ladentisch" handele. Er versagte daher die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967/1973.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 527 BFH/NV 1988 S. 527 Nr. 8 NAAAB-30684
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