Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, waren der Kaufmann J K und der Maschinenschlosser K K. In § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist bestimmt, daß, wenn mehrere Geschäftsführer berufen werden, diese jeweils nur mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt sind. Am 4. Juni 1980 lehnte das Amtsgericht W einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab (§ 107 der Konkursordnung - KO -). Die somit eingetretene Auflösung der Klägerin ist am 12. September 1980 in das Handelsregister eingetragen worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 183 BFH/NV 1989 S. 183 Nr. 3 LAAAB-30663
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