Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt die Personenschiffahrt. In den Streitjahren gewährte sie ihren Arbeitnehmern u. a. "freie Verpflegung". Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, die Klägerin habe durch die Gewährung "freier" Verpflegung steuerbare Umsätze an die Arbeitnehmer ausgeführt. Die Bemessungsgrundlage für die Umsätze ermittelte das FA in Anlehnung an die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Sachbezügen: Die bei der Lohnsteuer für freie Kost und Unterkunft maßgebenden Werte kürzte es um die darin enthaltenen Beträge für Beherbergung und die darin enthaltene Umsatzsteuer. Die für die Beköstigung der im Kabinendienst tätigen Arbeitnehmer ermittelten Werte wurden als zu 50 v. H. auf inländische Streckenanteile entfallend erfaßt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 526 BFH/NV 1988 S. 526 Nr. 8 AAAAB-30658
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