Am 14. März 1978 reichte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1977 ein und beantragte, ihr einen Teilbetrag in Höhe von 38 000 DM in fünf Monatsraten zu stunden. Diesen Antrag lehnte das FA mit Verfügung vom 29. März 1978 ab. Auf den Antrag der Klägerin vom 5. April 1978 bewilligte es mit Verfügung vom 7. April 1978 Vollstreckungsaufschub bis zum 20. April 1978. Im Anschluß an eine Besprechung an Amtsstelle gewährte das FA unter dem 9. Mai 1978 Vollstreckungsaufschub, indem es Teilzahlungen bis einschließlich 1. September 1978 gestattete. Der Bescheid enthält die bis zum 1. September 1978 berechneten Säumniszuschläge in Höhe von 1 572 DM sowie den zusätzlichen Vermerk "Für die Zeit der Teilzahlungen werden weitere Säumniszuschläge auf die jeweiligen Steuerrückstände erhoben". Die Umsatzsteuer und die streitbefangenen Säumniszuschläge in Höhe von 1 639 DM wurden bis zum 29. September 1978 gezahlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 411 BFH/NV 1988 S. 411 Nr. 7 IAAAB-30651
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