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BFH Urteil v. - X R 12/80

Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1 (Kläger zu 1) und die durch Aufnahme der beiden Söhne des Klägers zu 1 im Jahre 1973 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2 (Klägerin zu 2) stellten in Berlin Räucherwaren her, insbesondere Räucherschinken und geräucherten Speck. Hierfür erwarben die Kläger von westdeutschen und Berliner Fleischgroßhändlern Schweinehinterschinken und Schweinebäuche einschließlich Lappen (Rippen), die entweder im Unternehmen der Kläger oder in deren Auftrag von den Lieferanten vollständig entbeint wurden. Für die Lieferung der aus den entbeinten Teilen hergestellten Räucherwaren in den übrigen Geltungsbereich des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) beanspruchten die Kläger Umsatzsteuerkürzungen gemäß § 1 BerlinFG.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 128
BFH/NV 1988 S. 128 Nr. 2
ZAAAB-30628

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