Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte gegen den seinerzeit als Architekt tätigen Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) Umsatzsteuer für 1969 bis 1979 nach Erklärung (1969, 1972 bis 1974), auf einen Änderungsantrag des Antragstellers (1970), nach den Angaben des Antragstellers (1971), im Einvernehmen mit ihm (1976 und 1977) und aufgrund von Einsprüchen (1978 und 1979) fest. Die Umsatzsteuerbescheide 1969 bis 1979 sind unanfechtbar geworden. Bei einer Schlußbesprechung im Rahmen einer Betriebsprüfung der Jahre 1980 bis 1983 im September 1985 überreichte der Antragsteller dem Betriebsprüfer sog. Nachberechnungen zu den Umsatzsteuerbescheiden 1969 bis 1979, die das Datum des 1. März 1985 trugen. Er errechnete darin Steuererstattungen, mit denen er gegen Ansprüche auf Steuernachzahlungen aufgrund der Betriebsprüfung aufrechnen wollte. Das FA behandelte die Nachberechnungen als Anträge auf Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide für 1969 bis 1979. Es lehnte die Anträge durch Bescheid vom 1. Oktober 1985 ab. Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung u. a. aus, den Antragsteller treffe ein grobes Verschulden daran, daß Tatsachen und Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das erwähnte finanzgerichtliche Verfahren durch Beiordnung eines Bevollmächtigten hat das FG durch Beschluß vom 30. April 1987 wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 264 BFH/NV 1988 S. 264 Nr. 4 ZAAAB-30602
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