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BFH Urteil v. - V R 88/79

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Gemischtwarenladen. Im Streitjahr (1974) ließ sie nach Abbruch des bestehenden Gebäudes ein neues Wohn- und Geschäftshaus errichten, das nach ihren Angaben zu . . . % gewerblich genutzt wird und dessen Baukosten 1974 . . . DM betrugen, so daß die dem gewerblichen Teil zugerechneten Baukosten . . . DM (brutto) und die in diesen enthaltenen Vorsteuerbeträge . . . DM ausmachten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 273
BFH/NV 1988 S. 273 Nr. 5
YAAAB-30595

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