Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Glas- und Gebäudereinigungsunternehmen. Im Streitjahr 1980 beschäftigte er rund 180 Arbeitnehmer. An jedem Arbeitstag beförderte er etwa sechs bis zwölf dieser Arbeitnehmer (Reinigungskräfte) von ihrer Wohnung zur Einsatzstelle und teilweise auch nach Arbeitsende von der Einsatzstelle zurück zur Wohnung. Die Beförderung von der Wohnung zu der jeweiligen Arbeitsstätte führte der Kläger ausschließlich in den Fällen durch, in denen der Arbeitsbeginn so früh lag (4.00 Uhr bzw. 5.00 Uhr morgens) und die Einsatzstelle so abgelegen war, daß der Arbeitsort weder zu Fuß noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise erreichbar war; eine Beförderung der Arbeitnehmer nach Arbeitsende zurück nach Hause erfolgte lediglich in den Fällen, in denen auch zum Zeitpunkt des Arbeitsendes keine Fahrmöglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestanden. Die Beförderung der Reinigungskräfte war untrennbar verknüpft mit ihrem Einsatz an anders nicht erreichbaren Einsatzorten; sobald ein bisher zu seiner Einsatzstelle beförderter Arbeitnehmer die Einsatzstelle wechselte und die neue Einsatzstelle zu Fuß bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar war, setzte der Kläger die Arbeitnehmerbeförderung nicht weiter fort.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 267 BFH/NV 1989 S. 267 Nr. 4 UAAAB-30579
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.