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BFH Beschluss v. - V R 113/86

Die Klin. unterhält zu dem Zweck, in ihrem Gemeindegebiet die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser und mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen sowie Schmutz- und Regenwasser von den Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen, einen Eigenbetrieb, der ein Wasserwerk sowie Abwasserbeseitigungseinrichtungen umfaßt. Zur Deckung ihrer anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige Herstellung und den Ausbau der Wasserversorgungsanlage erhebt die Klin. aufgrund einer entsprechenden Satzung von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen die Einrichtung im besonderen Maße zum Vorteil gereicht, einmalige Beiträge. Voraussetzung ist, daß das betreffende Grundstück durch die Wasserversorgungsanlage erschlossen ist sowie baulich, gewerblich oder anderweitig genutzt werden darf oder genutzt wird. Auf die erschlossenen Grundstücke werden 90 v.H. der beitragsfähigen Kosten der Klin. als einmaliger Beitrag erhoben. Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche, ggf. vergrößert um gewisse Zuschläge (z. B. für jedes über das zweite Vollgeschoß hinausgehende zulässige Vollgeschoß sowie bei gewerblich, industriell oder ähnlich genutzten Grundstücken).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 381
BFH/NV 1988 S. 381 Nr. 6
JAAAB-30548

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