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BFH Beschluss v. - VI S 1/88

Der im Jahre 1948 geborene Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) die Festsetzung einer Berlinzulage für Arbeitslohn, den ihm sein Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung auf Grund eines Arbeitsgerichts-Urteils auszahlen mußte. Das FA lehnte dies im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei in dem maßgeblichen Zeitraum nicht beschäftigt gewesen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 803
BFH/NV 1988 S. 803 Nr. 12
QAAAB-30537

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