Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer 1983 veranlagt. Die Ehefrau ist als Lehrerin tätig. Die Kläger bewohnen mit ihren in den Jahren 1975 und 1980 geborenen zwei Töchtern das der Klägerin gehörende Haus X-straße in A. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1983, ob die Aufwendungen für das von der Klägerin genutzte Arbeitszimmer als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind. Das wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) deshalb abgelehnt, weil das Arbeitszimmer als Durchgang zum ehelichen Schlafzimmer dient. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 219 BFH/NV 1989 S. 219 Nr. 4 CAAAB-30533
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