Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist seit 1975 Vorstandsmitglied der D AG. Die AG, die nicht kraft Gesetzes verpflichtet ist, für den Kläger Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung zu entrichten (vgl. § 3 Abs. 1 a des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -, § 405 der Reichsversicherungsordnung - RVO -), leistete im Streitjahr 1983 aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung als Zuschuß für die freiwillige Weiterversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung 5 450 DM und zur freiwilligen Krankenversicherung in der . . . Ersatzkasse 2 754 DM. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger, den Zuschuß von 8 204 DM, der 50 v.H. der Gesamtaufwendungen für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung betragen habe, gemäß § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei zu belassen. Diese Vorschrift sei, soweit sie Vorstandsmitglieder von AG diskriminiere, verfassungswidrig und damit nichtig. Da der Kläger Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne sei, gebiete Art. 3 des Grundgesetzes (GG), ihn auch hinsichtlich der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 EStG wie andere Arbeitnehmer zu behandeln. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) besteuerte zwar den Zuschuß, berücksichtigte ihn aber bei den Sonderausgaben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 583 BFH/NV 1988 S. 583 Nr. 9 IAAAB-30518
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