Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Oberbürgermeister der Stadt A. Er erwarb zusammen mit seiner Ehefrau von der Stadt durch notariellen Kaufvertrag vom 19. Oktober 1976 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermessene Hälfte eines unbebauten Grundstücks. Der Kaufpreis wurde einen Monat nach Vollzug des Eigentumswechsels im Grundbuch fällig und bis dahin zinslos gestundet. Das Grundstück sollte aufgelassen werden, sobald der Meßbrief vorlag. Zusätzlich zu dem Kaufpreis waren die Anlieger- und Erschließungsbeiträge von den Käufern zu entrichten. Außerdem verpflichteten sie sich, auf dem Grundstück bis längstens 31. Dezember 1978 ein Wohnhaus nach Maßgabe der örtlichen Bauvorschriften bezugsfertig zu errichten. Die Stadt behielt sich für den Fall, daß die Bauverpflichtung nicht erfüllt wird, den Rücktritt vom Kaufvertrag vor. Das Grundstück wurde den Käufern sofort übergeben. Die öffentlichen Abgaben sollten erst mit Beginn des der Auflassung folgenden Kalendervierteljahres auf die Käufer übergehen. Der Kaufvertrag wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 86 BFH/NV 1988 S. 86 Nr. 2 YAAAB-30517
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