Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren für die A-GmbH tätig. Er sollte nach dem "Leistungsvertrag" vom 1. Februar 1977 "eine monatliche Vergütung von 2 650 DM zuzüglich Steuern, die hierfür anfallen", erhalten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah hierin Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung lehnte das FA ab. Dementsprechend setzte es in den berichtigten Einkommensteuerbescheiden 1977 und 1978 vom 9. September 1982 und im Einkommensteuerbescheid 1979 vom 16. Juli 1982 die Lohneinnahmen des Klägers aus dieser Tätigkeit als Bruttolohn an und unterließ eine Hochrechnung wegen Nettolohnvereinbarung. Das Einkommen berechnete es in den Streitjahren 1977 bis 1979 mit 27 466 DM, 29 216 DM und 24 316 DM. Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuerabzugsbeträge wurden nicht berücksichtigt, weil sie von der A-GmbH nicht an das FA abgeführt worden waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 566 BFH/NV 1988 S. 566 Nr. 9 JAAAB-30509
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