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BFH Urteil v. - VI R 201/84

Der im Streitjahr 1977 unverheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist von Beruf Maschinenbautechniker. Er war bis 30. September 1974 bei der Firma A im Werk F als Arbeitnehmer tätig. Ab 1. Oktober 1974 war er bei der Firma B in G beschäftigt. Seit dem 1. April 1979 arbeitet er im Stammwerk des Unternehmens in C. Er ist seit 1973 Miteigentümer eines Zweifamilienhauses in D, wo er die größere, 118 qm große Wohnung bewohnt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 630
BFH/NV 1988 S. 630 Nr. 10
WAAAB-30493

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