Am 27. November 1979 schloß der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für seine Arbeitnehmer rückwirkend zum 1. Januar 1978 einen Direktversicherungsgruppenvertrag ab. Die für die Jahre 1978 und 1979 zu leistenden Lebensversicherungsprämien in Höhe von . . . DM zahlte der Kläger am . . . 1980 an die Versicherungsgesellschaft. Der Versicherungsschutz trat nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen erst nach Eingang des Einlösungsbetrages ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat demgemäß einen Lohnzufluß an die Arbeitnehmer im Jahre 1980 angenommen und die Versicherungsprämien im Jahre 1980 der Lohnsteuer unterworfen. Dies hatte zur Folge, daß der Zukunftssicherungsfreibetrag des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) in Höhe von 312 DM je Arbeitnehmer nur für das Jahr 1980 und nicht auch für das Jahr 1979 berückichtigt wurde und auch die Pauschalierung nach § 40 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ebenfalls nur für das Jahr 1980 erfolgte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 23 BFH/NV 1989 S. 23 Nr. 1 NAAAB-30483
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