Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte ihren Arbeitnehmern im Jahre 1972 eine Versorgungszusage erteilt. Im Hinblick hierauf schloß sie in den Streitjahren 1975 bis 1978 Lebensversicherungsverträge (Gruppenlebensversicherungsverträge) für diejenigen Arbeitnehmer ab, die am 1. Dezember des jeweiligen Jahres das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und eine bestimmte Zeit bei ihr beschäftigt waren. Die Versicherungssumme für männliche Arbeitnehmer betrug 13 000 DM und für weibliche Arbeitnehmer 12 000 DM. Der Beginn der Versicherungen war jeweils auf den 1. Dezember festgelegt. Die Versicherungsbeiträge wurden durch Darlehensgewährung seitens der Versicherungsgesellschaft in Höhe von 90 v. H. der Beiträge und durch Zahlung der restlichen 10 v. H. erbracht. Die Klägerin verteilte die Zahlungen an die Versicherungsgesellschaft buch- und zahlungsmäßig auf zwei Jahre; und zwar sollen im Dezember des Jahres des Vertragsabschlusses 50 v. H. und im Januar des Folgejahres die restlichen 50 v. H. gezahlt bzw. mit dem Darlehen verrechnet worden sein. Hierdurch wurde erreicht, daß der jeweilige auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil des Betrages im Jahr der Zahlung nicht 3 600 DM überstieg und daß auch der auf die versicherten Arbeitnehmer entfallende durchschnittliche Versicherungsbeitrag unter Berücksichtigung des Zukunftssicherungsbetrages des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - (312 DM) unterhalb der Betragsgrenze des § 40 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 2 400 DM verblieb.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 499 BFH/NV 1988 S. 499 Nr. 8 AAAAB-30457
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