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BFH Urteil v. - VII R 97/85

Der Kläger erwarb aufgrund eines im November 1981 geschlossenen Kaufvertrages die der Vorinhaberin und Verkäuferin gehörenden Einrichtungsgegenstände einer Gaststätte zum Kaufpreis von ". . . DM + 13 v. H. Mehrwertsteuer". Daneben übernahm er den Warenbestand und die von der Verkäuferin bisher benutzten, im Eigentum der verpachtenden Brauerei stehenden Gegenstände.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 755
BFH/NV 1988 S. 755 Nr. 12
CAAAB-30439

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