Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragten einen Abrechnungsbescheid für die Einkommensteuer 1981. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erteilte diesen Abrechnungsbescheid und setzte darin unter Hinweis auf den Steuerbescheid in der Form der Einspruchsentscheidung das zu versteuernde Einkommen mit 83 788 DM, die festzusetzende Einkommensteuer mit 22 664 DM, die Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer mit 18 996 DM und die verbleibende Einkommensteuer mit 3 668 DM an. In der im Abrechnungsbescheid in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung zum Einkommensteuerbescheid heißt es im Tenor, daß die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1981 auf 3 668 DM festgesetzt wird. In seiner Berechnung in der Begründung der Einspruchsentscheidung setzte das FA das zu versteuernde Einkommen dagegen mit 83 788 DM, die Steuer lt. Splittingtabelle mit 22 664 DM, den Steuerabzug vom Lohn mit 18 996 DM und den verbleibenden Betrag mit 3 668 DM an. Eine gegen diese Einspruchsentscheidung eingelegte Klage wurde von den Klägern zurückgenommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 141 BFH/NV 1988 S. 141 Nr. 3 TAAAB-30429
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