Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis April 1975 bei einer GmbH als Buchhalterin beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte es u. a., die Löhne der Arbeitnehmer zu berechnen sowie die Lohnsteuerabzugsbeträge einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt (FA) abzuführen. Die GmbH gab ab Juli 1973 keine Lohnsteueranmeldungen mehr ab und führte auch keine Steuerabzugsbeträge mehr an das FA ab. Lohnsteueranmeldungen für die Monate Oktober 1973 bis März 1975 über Steuerabzugsbeträge von insgesamt 62 063,14 DM wurden später - am 11. April 1975 - im Zuge einer Selbstanzeige vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, dem FA nachgereicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 692 BFH/NV 1988 S. 692 Nr. 11 AAAAB-30418
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