Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) nahm die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Steuerschuldnerin auf Zahlung von Mineralölsteuer für Heizöl mit der Begründung in Anspruch, sie habe das Heizöl in der Zeit vom Januar bis März 1976 aus ihrem Steuerlager u.a. über A als Zwischenhändler an B ausgeliefert, der nicht im Besitz eines gültigen Erlaubnisscheins gewesen sei. Nachdem das HZA den Mineralölsteueranspruch für einen Teilbetrag aus Billigkeitsgründen erlassen hatte, weil B das Mineralöl zum Teil als Heizöl ausgeliefert hatte, wies es den Einspruch hinsichtlich des Restbetrages zurück. Hinsichtlich dieses Betrags führte die Klage zur Aufhebung des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung.
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 467 BFH/NV 1989 S. 467 Nr. 7 ZAAAB-30401
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