Der Kläger klagte vor dem Finanzgericht (FG) gegen seine Inanspruchnahme als Haftender für Mineralölsteuer durch das Hauptzollamt - HZA - (B). Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 4. September 1985 verkündet worden. Es ist am 29. Oktober 1987 der Geschäftsstelle übergeben, an diesem Tage ausgefertigt und den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 30. Oktober 1987 zugestellt worden. Die zugestellte Ausfertigung weist das HZA D als Beklagten aus. Am 11. November 1987 wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine "Kanzleinotiz" der Geschäftsstelle mit der Mitteilung zugestellt, es liege "durch ein Versehen im Geschäftsstellenbereich in der Ausfertigung des Urteils vom 29. Oktober 1987 insofern eine Abweichung vom Urtext vor, als es auf Seite 1 statt ,gegen HZA D` richtig ,gegen HZA B` heißen" müsse.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 520 BFH/NV 1989 S. 520 Nr. 8 PAAAB-30384
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