Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) als Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins als Haftungsschuldner wegen nicht abgeführter Lohnabzugsbeträge in Anspruch genommen. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos. Nach der Beurkundung des Postbediensteten auf der Postzustellungsurkunde wurde dem Kläger die Einspruchsentscheidung am 7. Juni 1980 durch Niederlegung bei der Postanstalt zu W zugestellt, da er selbst in der Wohnung nicht angetroffen worden war und eine Ersatzzustellung in der Wohnung oder im Haus nicht ausführbar war. Der Postbedienstete beurkundete ferner, es sei eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 170 BFH/NV 1988 S. 170 Nr. 3 FAAAB-30383
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