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BFH Urteil v. - VII R 24/86

Die Klägerin ließ in der Zeit vom 11. Januar 1979 bis 2. Mai 1980 Stahlerzeugnisse aus Spanien zum freien Verkehr abfertigen. In dieser Zeit bestand ein auf Empfehlungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beruhendes Gemeinschaftssystem zur Überwachung der Einfuhr bestimmter drittländischer Stahlerzeugnisse, das bezweckte, Dumping- Preisen durch die Einführung von Anti- Dumping-Zöllen entgegenzuwirken. Für die Zollwertfestsetzung meldete die Klägerin ihr von der Firma X-AG in Zürich berechnete, den Empfehlungen entsprechende Preise an, nicht die ihr bekannten - niedrigeren - Preise der spanischen Lieferanten. Die Klägerin war Alleingesellschafter der von ihr gegründeten X- AG, über die die Kaufverträge mit drittländischen Stahllieferanten abgewickelt wurden. Bei den Abfertigungen gab die Klägerin nicht an, daß die X-AG - lt. Zollanmeldungen "Verkäufer/Versender" - ein zwischengeschaltetes Unternehmen war. Sie beantwortete auch nicht die in den Zollwertanmeldungen enthaltene Frage nach einer geschäftlichen Verbundenheit. Die Zollwerte wurden entsprechend den Anmeldungen festgestellt. Im Jahre 1980 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. In seinem Bericht vom 26. November 1980 vertrat der Prüfer die Auffassung, maßgebend für den Zollwert der eingeführten Waren seien die Preise gemäß den von der X-AG mit den spanischen Lieferanten abgeschlossenen Verträgen; es seien Zölle in Höhe von insgesamt . . . DM zuviel entrichtet worden. Den darauf von der Klägerin gestellten Erstattungsantrag lehnte das Hauptzollamt (HZA) ab, zunächst mit der Begründung, es sei ein grobes Verschulden, daß die Klägerin die höheren Preise als Zollwerte angemeldet habe, später - durch neuen Verwaltungsakt -, weil keine neuen Tatsachen vorlägen, die Verkaufspreise der X-AG vielmehr die der Verzollung zugrundezulegenden Normalpreise seien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 359
BFH/NV 1989 S. 359 Nr. 6
WAAAB-30373

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