Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) nahm die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine Raffinerie - auf Zahlung von Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt . . . DM in Anspruch mit der Begründung, sie habe in der Zeit vom 20. Februar bis 19. März 1976 insgesamt . . . kg Heizöl im Streckengeschäft über A, B und C an D geliefert, der nicht im Besitz eines gültigen Erlaubnisscheines gewesen sei. D habe das Heizöl in sein Lager aufgenommen und von dort als Dieselkraftstoff weitergegeben. Der Einspruch blieb, nachdem von der festgesetzten Mineralölsteuer ein Teilbetrag aus Billigkeitsgründen erlassen worden war, ohne Erfolg. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) erklärte der Vertreter des HZA, daß der Steuerbescheid hinsichtlich einer Menge von . . . Liter zurückgenommen werde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 464 BFH/NV 1989 S. 464 Nr. 7 JAAAB-30360
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