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BFH Urteil v. - VII R 160/84

Das FA hat den Kläger als Geschäftsführer einer GmbH wegen rückständiger Umsatzsteuer 1979 mit 1981, Lohnsteuer März 1981, Lohnsteuer Dezember 1981, evangelischer Kirchensteuer 1981 und römisch-katholischer Kirchensteuer Dezember 1981 sowie Nebenabgaben mit insgesamt 878 761,86 DM in Haftung genommen (Haftungsbescheid vom 30. März 1982). Davon entfallen auf:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 219
BFH/NV 1988 S. 219 Nr. 4
AAAAB-30350

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