Die Klägerin ließ am 18. Juni 1980 bei einer Dienststelle des Hauptzollamts - HZA - zur Aufnahme von Blumentöpfen bestimmte Jute-Hänger aus Thailand zum freien Verkehr abfertigen. Die Waren wurden in Übereinstimmung mit der Anmeldung und einer einem Dritten erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) der Tarifstelle 59.05 B II des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) - Netze aus anderen Spinnstoffen - zugewiesen. Nach Aufhebung der vZTA und Neuzuordnung entsprechender Waren zu Tarifstelle 62.02 B IV c - Gegenstände zur Innenausstattung - durch die zuständige Oberfinanzdirektion - am 10. September 1980 - forderte das HZA unter Zugrundelegung der geänderten Tarifauffassung von der Klägerin Eingangsabgaben nach. Der Änderungsbescheid vom 12. Dezember 1980 wurde in dem von der Klägerin nach erfolglosem Einspruch angestrengten Klageverfahren durch einen neuen - zum Gegenstand des Verfahrens gemachten - Bescheid (vom 14. Mai 1984) ersetzt, den das HZA - bei gleichgebliebenem Inhalt im übrigen - auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) stützte. Zur Begründung führte das HZA aus, die nach dieser Vorschrift im öffentlichen Interesse mögliche Prüfung auf Rechtsrichtigkeit bei summarisch ergehenden Bescheiden sei hier veranlaßt, die Korrektur aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich; der Gesichtspunkt von Treu und Glauben stehe der Nachforderung nicht entgegen, weil die Klägerin es unterlassen habe, für die eingeführten Waren eine vZTA zu beantragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 335 BFH/NV 1989 S. 335 Nr. 5 DAAAB-30349
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