Streitig ist, ob das FA den Kläger zu Recht für rückständige Umsatzsteuer 1973 und 1974 der Firma V (V), einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat. Alleiniger Geschäftsführer der V war der ausländische Staatsangehörige F. Mit der Leitung einer Niederlassung in K war der im Inland ansässige jugoslawische Staatsangehörige M beauftragt, dem Generalvollmacht und Prokura "für den Raum Deutschland" erteilt war. M hatte namens der V den Kläger mit Wirkung vom 1. März 1973 "als Zweigniederlassungsleiter der Niederlassung K" angestellt und ihm "Handlungsvollmacht zur uneingeschränkten Durchführung aller Geschäfte" erteilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 139 BFH/NV 1988 S. 139 Nr. 3 TAAAB-30348
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