Der Kläger machte als Konkursverwalter für die S-GmbH, über deren Vermögen am 14. September 1981 das Konkursverfahren eröffnet worden war, mit Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 30. November 1981 für die Zeit vom 14. bis 30. September 1981 einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch geltend, der sich aus der Uneinbringlichkeit vereinbarter Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen der S-GmbH ergab. Gegen diesen Anspruch rechnete das Finanzamt - FA - durch Bescheid vom 23. April 1982 mit höheren Steueransprüchen aus Umsatzsteuer 1980, Kapitalertragsteuer 1980 und Lohnsteuer Juni/Juli 1981 auf. Die Beschwerde gegen den Bescheid des FA blieb erfolglos. Die auf Auszahlung des Erstattungsbetrages gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es führte aus, das Aufrechnungsverbot nach § 55 Nr. 1 der Konkursordnung (KO) greife nicht ein, denn auch ein Erstattungsanspruch, der auf Grund nach Konkurseröffnung eingetretener umsatzsteuerlicher Entgeltminderungen entstanden sei, rechne zur Konkursmasse, weil er auf einem vor Konkurseröffnung begründeten Rechtsverhältnis - den vor Konkurseröffnung getätigten Umsätzen - beruhe. Obwohl der Erstattungsanspruch steuerrechtlich erst in dem Besteuerungszeitraum gegeben sei, in dem die zugrundeliegenden Forderungen uneinbringlich geworden seien, bewirke er wirtschaftlich eine Herabsetzung der vor Konkurseröffnung entstandenen Umsatzsteuerforderung und stehe konkursrechtlich einer (aus der Sicht vor Konkurseröffnung) aufschiebend bedingten Forderung gleich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 707 BFH/NV 1987 S. 707 Nr. -1 XAAAB-30325
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