Das Finanzamt - FA - verlangte von dem Kläger wegen Abgabenrückständen in Höhe von 170 000 DM ein Vermögensverzeichnis mit eidesstattlicher Versicherung, da die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ohne Erfolg geblieben sei. Am 30. Dezember 1986 waren noch insgesamt 110 000 DM rückständig; davon war für Beträge in Höhe von 50 000 DM die Vollziehung der zugrundeliegenden Steuerbescheide ausgesetzt. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte unter Hinweis auf § 284 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO 1977) aus, die Pfändungsversuche des FA hätten nicht zu dessen vollständiger Befriedigung geführt, da unter Berücksichtigung der Vollziehungsaussetzungen noch Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 60 000 DM rückständig seien; es komme daher nicht darauf an, daß die Pfändungen nie gänzlich fruchtlos verlaufen seien. Auch wenn entsprechend dem Vorbringen des Klägers von einer Rückstandsminderung um insgesamt etwa 50 000 DM ausgegangen würde, verbleibe ein im wesentlichen auf Säumniszuschläge entfallender Betrag von rd. 11 000 DM, der das Vorgehen des FA rechtfertige.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 580 AAAAB-30311
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