Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits geschäftsführende Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG) war. Die im Sommer 1978 beantragte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG wurde zunächst mangels Masse abgelehnt; später wurde das Konkursverfahren eröffnet und schließlich mangels Masse wieder eingestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger u. a. wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer der KG für die Monate März und April 1978 gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch und die Klage des Klägers blieben insoweit erfolglos.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 345 BFH/NV 1988 S. 345 Nr. 6 QAAAB-30310
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