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BFH Beschluss v. - VIII S 14/86

Die von den Klägern und Antragstellern (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11. Januar 1984 IX 7479/82 E eingelegte Revision wurde vom Senat durch Beschluß vom 14. August 1986 VIII R 107/84 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen. Die Kläger beantragten daraufhin mit Schriftsatz vom 15. September 1986 die Berichtigung des Tatbestands dieses "Urteils" wegen offenbarer Unrichtigkeit.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 786
BFH/NV 1987 S. 786 Nr. -1
XAAAB-30283

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