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BFH Urteil v. - VIII R 257/81

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt den Handel mit Landmaschinen, einen Groß- und Einzelhandel mit Futter, Dünger, Getreide und Bedarfsartikeln für Haus und Garten. Daneben betreibt sie in geringem Umfange auch Bankgeschäfte. Ihre Erträge erzielt die Klägerin weit überwiegend aus dem Warengeschäft. Die Erträge aus dem Bankgeschäft erreichen in keinem der Streitjahre einen Anteil von 2 v. H. Das bankmäßige Passivgeschäft betrifft die Hereinnahme von Spareinlagen. Die Kreditgewährungen sind im wesentlichen aus Warenforderungen hervorgegangen und beruhen nur zu einem geringen Teil auf "gemischten Bank- und Warenkrediten". Reine Bankgeschäfte sind in den vorliegenden Wirtschaftsprüfungsberichten nicht ausgewiesen. Bank- und Warengeschäft werden buchmäßig nicht getrennt. Eine Trennung ließe sich nach Angabe der Klägerin wegen der Verflechtung beider Geschäfte auch kaum durchführen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 391
BFH/NV 1987 S. 391 Nr. -1
JAAAB-30240

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