Die Antragsteller begehren mit ihrem als Nichtigkeitkeitsklage bezeichneten Antrag die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens VIII R 12/86. In jenem Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 30. Juli 1986 die Revision der Antragsteller gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 26. November 1985 XII K 203/84 gemäß §§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig verworfen, weil sie nicht gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung finanz- und verwaltungsgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 zugelassen worden war und auch keine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO vorgelegen hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 591 BFH/NV 1987 S. 591 Nr. -1 JAAAB-30201
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