Die Antragstellerin wird von dem Finanzamt - FA - wegen bestandskräftig festgesetzter Grunderwerbsteuer in Höhe von 8 750 DM in Anspruch genommen. Das FA hat deswegen Forderungen der Antragstellerin gegen die Kreissparkasse in Höhe der Grunderwerbsteuer und weiterer Nebenforderungen gepfändet, auch mit Wirkung auf den Anspruch der Antragstellerin auf Zugriff zu einem Schließfach. Die Antragstellerin beantragte unter Berufung auf einen ihr nachträglich erteilten Anerkennungsbescheid, die Steuerfestsetzung aufzuheben, da nunmehr die Voraussetzungen einer Grunderwerbsteuerbefreiung vorlägen. Das FA lehnte den Antrag ab. Hiergegen klagt die Antragstellerin vor dem Finanzgericht (FG). Sie hat bei diesem beantragt, Vollstreckungsaufschub für die Grunderwerbsteuer in Höhe von 8 750 DM zuzüglich darauf entfallender Nebenforderungen einstweilig anzuordnen. Das FG wies den Antrag ab, weil ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich sei.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 41 BFH/NV 1988 S. 41 Nr. 1 JAAAB-30146
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