Der Antragsteller klagt vor dem Finanzgericht (FG) gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners (Hauptzollamt) . . ., durch den er - Antragsteller - gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) auf Zahlung von Eingangsabgaben in Höhe von . . . DM in Anspruch genommen wurde. Dem Bescheid liegt die Annahme zugrunde - in der Einspruchsentscheidung auch auf Feststellungen in einem gegen den Antragsteller wegen Steuerhinterziehung usw. ergangenen rechtskräftigen Strafurteil gestützt -, dieser habe in den Jahren 1980 und 1981 vorsätzlich mehrere Einfuhrsendungen hochwertigen Rindfleischs über Dritte als Schlachtabfall anmelden und zum freien Verkehr abfertigen lassen und damit an Steuerhinterziehungen teilgenommen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 722 BFH/NV 1988 S. 722 Nr. 11 GAAAB-30134
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