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BFH Beschluss v. - VII B 14/87

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betrieb gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) - einen Rechtsanwalt - wegen Steuerrückständen in Höhe von 8 000 DM zuzüglich Gebühren und Auslagen die Zwangsvollstreckung. Eine deswegen vorgenommene Pfändung des Postgirokontos führte zu einer Zahlung des Drittschuldners in Höhe von 7 000 DM. Nach Berichtigung der Festsetzung minderte sich der vollstreckbare Steuerrückstand um 1 000 DM. Das FA hob daraufhin die Pfändungsverfügung auf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 379
BFH/NV 1988 S. 379 Nr. 6
KAAAB-30111

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