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BFH Beschluss v. - VII B 146/88

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde mit Duldungsbescheid vom 23. Juli 1984 nach § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) pfändete mit Verfügung vom 25. Juli 1984 die beiden Wertpapierdepots der Antragstellerin bei der X-Bank. Bei den gepfändeten Wertpapieren handelte es sich um Bundesobligationen, die am 1. Oktober 1987 fällig waren. Am 1. Oktober 1987 beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, die Pfändung aufzuheben oder wenigstens eine Regelung "wegen des unwiederbringlichen Zinsverlustes" zu treffen. Zur Begründung führte sie an, die Aufhebung der Pfändung sei zur Vermeidung von Zinsverlusten bei Wiederanlage der rückgezahlten Gelder erforderlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 522
DAAAB-30109

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