Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung forderte das zuständige Finanzamt F. den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) durch Bescheid vom 20. Oktober 1986 auf, innerhalb eines Monats berichtigte Umsatzsteuererklärungen für 1982 bis 1985 vorzulegen, in denen auch die Umsätze seiner mit ihm organschaftlich verbundenen Organgesellschaften, u. a. der A-GmbH und der B-GmbH, enthalten sein sollten. Einziger Gesellschafter der B-GmbH war bis zur Veräußerung der Gesellschaftsanteile im Oktober 1984 die A-GmbH. Ihr einziger Gesellschafter war der Antragsteller. Die B-GmbH mit Sitz in M wurde von 1981 bis einschließlich September 1984 mit ihrem Einverständnis bei dem für den Antragsteller örtlich zuständigen Finanzamt X "aus Praktikabilitätsgründen" unter einer eigenen Steuernummer geführt. Sie hatte ab 1981 bei diesem Finanzamt eigene Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 201 BFH/NV 1988 S. 201 Nr. 3 ZAAAB-30025
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