Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten und Antragsgegners (Finanzamt - FA -) zum Erlaß von Säumniszuschlägen wegen rückständiger Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1980 bis 1985 in Höhe von insgesamt 84 559 DM (Stand am 30. Mai 1986) durch Beschluß vom 8. Dezember 1987 - 2 K 227/87 - ab. Es begründete die Ablehnung damit, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Durch Urteil vom selben Tag wies es die bereits vorher erhobene Verpflichtungsklage als unbegründet ab.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 729 BFH/NV 1988 S. 729 Nr. 11 AAAAB-30016
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