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BFH Beschluss v. - V B 19/85

Wie in dem Beschluß des erkennenden Senats vom heutigen Tage V B 20/85 (BFH / NV 1988, 448) ausgeführt ist - insoweit wird Bezug genommen -, setzte das FA gegen die aus dem Kl. sowie der Gesellschafterin A bestehende GbR auf dem Schätzungswege die Umsatzsteuer 1979 zunächst auf . . . DM fest. Zugleich erlegte das FA der GbR mit Verfügung vom 5. Februar 1981 einen Verspätungszuschlag von 100 DM auf, an dem das FA auch nach Herabsetzung der Umsatzsteuer auf . . . DM festhielt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 448
BFH/NV 1988 S. 448 Nr. 7
TAAAB-29996

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