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BFH Beschluss v. - V B 100/88

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Kommanditistin der N. GmbH & Co. KG. Sie hat im Jahre 1980 ein Gebäude errichtet und an die KG vermietet. Gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 hat die Klägerin auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 verzichtet und die ihr für die Errichtung des Gebäudes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 66
BFH/NV 1990 S. 66 Nr. 1
TAAAB-29970

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