Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Mitglied eines Sportvereins e.V. (V). In den Streitjahren 1975 bis 1980 leistete er Zahlungen in Höhe von 1 000 DM, 500 DM, 990 DM, 495 DM, 990 DM und 295 DM an den Dachverband (des V) D e.V., (D) mit der Maßgabe, diese an den V weiterzuleiten. Das geschah unter Abzug einer Buchungsgebühr von je 10 DM bzw. 5 DM. Aufgrund entsprechender Spendenbescheinigungen des D berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) diese Zahlungen bei den Einkommensteuer-Veranlagungen für die Streitjahre als Spenden nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nachdem das FA im Rahmen einer Außenprüfung beim V festgestellt hatte, daß es sich bei diesen Zahlungen um Mitgliedsbeiträge handelte, die der Kläger dem V schuldete, erließ es geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen es lediglich 10 DM bzw. 5 DM jährlich (Buchungsgebühr des D) als Spende anerkannte. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 151 BFH/NV 1988 S. 151 Nr. 3 MAAAB-29968
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