Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erhielt durch Schenkungsvertrag 1968 von ihrem Vater gegen Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte und gegen Übernahme von im Grundbuch eingetragenen Belastungen einschließlich der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zwei mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke übertragen. Der Vater der Klägerin behielt sich an den Grundstücken den Nießbrauch mit der Maßgabe vor, daß der Nießbrauch zunächst ihm selbst und nach seinem Tode seiner Witwe bis zu deren Ableben zustehen soll. In dem Vertrag wurden auch zwei Schwestern der Klägerin mit bebauten Grundstücken bedacht. In § 6 des Vertrages ist vorgesehen, daß die Geschwister die Wertunterschiede der Grundstücke zueinander auszugleichen haben. Die Klägerin führte hinsichtlich der von ihr zu zahlenden Ausgleichsbeträge (Gleichstellungsgelder) Prozesse, die vor dem Oberlandesgericht (OLG) mit Vergleichen endeten. Danach zahlte die Klägerin an ihre Schwestern 60 000 DM sowie im Streitjahr 1974 Zinsen in Höhe von 1 800 DM. Für die Prozesse entstanden der Klägerin in den Jahren 1972 bis 1975 Prozeßkosten in Höhe von 18 782 DM.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 645 BFH/NV 1987 S. 645 Nr. -1 EAAAB-29949
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