Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 30. Juni 1983 und Grundbucheintragung vom 12. Oktober 1983 eine Eigentumswohnung, die sie Anfang September 1983 unter Trennung vom Kläger bezog, der im bisher von den Eheleuten bewohnten Einfamilienhaus verblieb. Mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 1983 räumte die Klägerin dem Kläger ein dingliches Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung für die Dauer von 10 Jahren ab Eintragung im Grundbuch am 27. Dezember 1983 ein. Den Wert des Nießbrauchs legten die Kläger mit 50 000 DM fest. Der Kläger hatte hierfür ab 1. Dezember 1983 monatlich 450 DM zu zahlen. Anschließend vermietete der Kläger die Wohnung an die Klägerin für monatlich 500 DM. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1983, mit dem die Kläger erklärungsgemäß zusammenveranlagt wurden, versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dem Nießbrauch unter Berufung auf § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) die Anerkennung und ermittelte den Nutzungswert der Eigentumswohnung nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Von den durch die Kläger für die Eigentumswohnung geltend gemachten Werbungskosten ließ das FA das bei der Darlehensaufnahme angefallene Disagio nur in Höhe von 24,5 v. H. zum Abzug zu, den Restbetrag berücksichtigte es zusammen mit den Schuldzinsen lediglich bis zur Höhe des Grundbetrages nach § 21 a Abs. 3 EStG. Den außerdem beanspruchten Werbungskostenabzug für Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 22 777 DM berücksichtigte das FA in der Einspruchsentscheidung in Höhe von 12 618 DM; den Restbetrag von 10 159 DM behandelte es als anschaffungsnahen Aufwand. Ferner kürzte das FA die für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 35 BFH/NV 1988 S. 35 Nr. 1 UAAAB-29948
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