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BFH Urteil v. - IX R 48/83

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 24. April 1970 ein Grundstück für insgesamt 44 612 DM. Das Grundstück war mit einem Vorder- und Hinterhaus bebaut. Im Jahre 1973 ließ der Kläger das gesamte Gebäude in Vollzug einer baupolizeilichen Auflage wegen Einsturzgefahr abreißen. Ein Neubau wurde nicht errichtet. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1973 machten die Kläger die Abbruchkosten und den Restwert des Gebäudes als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zunächst im ursprünglichen, unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1973. Nachdem bei einer Außenprüfung für den Zeitraum 1974 bis 1976 festgestellt worden war, daß das Gebäude bereits im Erwerbszeitpunkt abbruchreif gewesen sei, änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 1973 unter Aufrechterhaltung des Nachprüfungsvorbehalts dahingehend, daß die Abbruchkosten und der Restwert des Gebäudes den Anschaffungskosten für den Grund und Boden zugerechnet wurden. Das Finanzgericht (FG) gab der von den Klägern nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid erhobenen Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 325 veröffentlichten Urteil statt. Das FG stützte die Aufhebung des Änderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung im Anschluß an das Urteil des FG Münster vom 17. Februar 1981 VI 648/78 E u.a. (EFG 1981, 324) darauf, daß bei unter Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführten Veranlagungen von der Steuererklärung nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit abgewichen werden dürfe. Das gelte auch für eine Änderung der Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Im Streitfall könne von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Steuererklärung keine Rede sein. Der Änderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung seien auch deshalb aufzuheben, weil der vom FA zugrunde gelegte Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt sei und das FG keine weitere Sachverhaltsaufklärung vornehmen könne.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 79
BFH/NV 1988 S. 79 Nr. 2
AAAAB-29946

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