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BFH Urteil v. - IX R 224/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1970 für 30 000 DM ein Grundstück mit einem 1882 errichteten Einfamilienhaus, das bis Anfang 1973 vermietet war. In den folgenden Jahren nahm der Kläger - größtenteils in Eigenarbeit - umfangreiche Renovierungs- und Änderungsarbeiten an dem Einfamilienhaus vor. U. a. wurden Wände und Decken repariert und teilweise geändert, Fußböden zementiert, neue Fenster und Heizungen eingebaut, Vertäfelungsarbeiten vorgenommen, das Badezimmer ausgebaut und die Küche gekachelt. In der zweiten Jahreshälfte 1981 waren zwei Zimmer, das Bad sowie die Küche mit einer Größe von zusammen rd. 47 qm vollständig renoviert und wiederhergestellt, während zwei weitere Zimmer des Hauses noch renoviert werden mußten. Den fertiggestellten Teil der Räume vermietete der Kläger durch schriftlichen Mietvertrag mit Datum vom 21. September 1982 an seine Freundin und frühere Verlobte, die Zeugin F, gegen eine monatliche Miete von 200 DM. Als Mietbeginn ist im Vertrag der 1. Oktober 1981 genannt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 159
BFH/NV 1989 S. 159 Nr. 3
NAAAB-29933

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