Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt zusammen mit seinen beiden Geschwistern den Gesellschaftsanteil seines Vaters an einer KG im Wege vorweggenommener Erbfolge aufgrund Vertrages vom 23. Oktober 1971 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 übertragen. Als Gegenleistung verpflichteten sich die drei Geschwister "zur Sicherung eines standesgemäßen Unterhalts und einer angemessenen Lebensführung" ihrer Eltern zur Übernahme des vom Vater geschuldeten Lastenausgleichs, zur Zahlung einer Rente an die Eltern und zur Übernahme bestimmter Steuern. Als Rente waren mit Wirkung vom 1. Januar 1971 unentgeltliche und lastenfreie lebenslängliche Unterhaltsleistungen von monatlich mindestens 4 500 DM vorgesehen. Bei Anfall von Arzt-, Apotheker-, Krankenhaus- und sonstigen besonderen Aufwendungen (z. B. Diätverpflegung etc.) konnten die Rentenberechtigten einen höheren Betrag, höchstens aber insgesamt 6 000 DM monatlich verlangen, ohne den Anfall außergewöhnlicher Kosten nachweisen zu müssen. Die Höhe der wiederkehrenden Leistungen war mit einer Wertsicherungsklausel verbunden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 294 BFH/NV 1988 S. 294 Nr. 5 EAAAB-29923
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