Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und B waren als Miterben zu je 1/2 Eigentümer des bebauten Grundstücks in X. Am 23. Juni 1974 starb B. Ihr Alleinerbe A übertrug C mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17. Dezember 1975 den "Hälfteanteil" des bezeichneten Grundstücks. Das Gebäude, das nach erheblichen Beschädigungen im Krieg repariert, aber nicht ganz wiederaufgebaut worden war, wurde durch Vermietung genutzt. Um die Durchführung städtebaulicher Planungen zu ermöglichen, hatte die Stadt X für das Anwesen keine wesentliche Veränderung oder Bebauung zugelassen (faktische Bausperre). Auf die wegen der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit hin erhobene Klage verurteilte das Landgericht . . . mit Urteil vom 6. Juni 1972 die Stadt X zur Zahlung einer Entschädigung für die Jahre 1957 bis 1968 von insgesamt 440 547 DM nebst Zinsen. Nach Zahlung dieser Beträge im Jahre 1972 leistete die Stadt X aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinschaft im Jahre 1973 150 000 DM als Abschlagszahlung für 1969 bis 1972 und im Jahre 1976 unter Abrechnung des gesamten Zeitraums 1969 bis 1975 (7 x 43 000 DM = 301 000 DM) und unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung im Jahre 1973 weitere 151 000 DM. Die Beträge enthielten keine Zinszahlungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 433 BFH/NV 1988 S. 433 Nr. 7 MAAAB-29903
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