Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau hatten für das Streitjahr 1977 eine Einkommensteuererklärung abgegeben, in der sie außer Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von 25 656 DM Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3563 DM erklärt hatten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) führte einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch. Das FA setzte durch Bescheid vom 21. November 1978 unter Berechnung der Jahreslohnsteuer auf 2084 DM einen Erstattungsbetrag von 1059,43 DM fest. Der Bescheid enthielt die Erläuterung: "Eine Veranlagung zur Einkommensteuer kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 46 EStG nicht erfüllt sind. Es wurde deshalb ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt." Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 362 BFH/NV 1988 S. 362 Nr. 6 CAAAB-29902
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